Vertiefende Informationen zum Seminarabend “Internet Recht I : Wettbewerbsrecht”
- Präsentation Wettbewerbsrecht
Anschließend an die Experten-FAQ, finden Sie eine Aufstellung der Geschäftszahlen zu den Leitentscheidungen des OGH.
Experten-FAQ: Sie fragen – Experten antworten!
Frage zum Vortrag: Meine Frage ist noch einmal zum Thema „Gefühlsbetonte Werbung“. Hier ist das Beispiel angeführt, dass es unlauter ist einen Hinweis auf Kaffeeverpackung zu geben, dass von jedem verkauften Stück 1 € an Kinder in Kriegsgebieten gespendet wird. Das kann ich mir nicht vorstellen, weil das viele große Hersteller und Firmen machen. Also ich habe schon oft gesehen, dass auf Packungen klar beispielsweise deklariert steht: Bei Kauf dieser Packung, geht 1 Euro an die Schmettleringskinder, das St. Anna Kinderspital etc. – bitte um Info, ob es sich bei Ihrem angeführten Beispiel wirklich um unlautere Werbung handelt. Bzw. warum Unternehmen das anscheinend sehr wohl einsetzen können.
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Gefühlsbetonte Werbung, die das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls weckt, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware besteht, ist nicht schon wegen des fehlenden Sachzusammenhangs unlauter. Sie wird erst dann unlauter, wenn der Einfluss der Gefühle auf die Kaufentscheidung so stark ist, dass eine rational-kritische Entscheidung unter Berücksichtigung sachlicher Erwägungen wie etwa Preiswürdigkeit und Qualität des Angebots nicht mehr gewährleistet ist.
Frage zum Vortrag: Bitte um erneute Erläuterung bzw. Erklärung der Folie 29 aus der Präsentation „Verwechslungsgefahr und Unterscheidungskraft“. Hier passt etwas nicht, insbesondere bei Bespiel Hofbauer und Shopping City.
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Der Name „Hofbauer“ ist für Schokoladenwaren unterscheidungskräftig, weil es sich um ein bekanntes Unternehmen handelt. Hingegen ist die Bezeichnung „Shopping City“ lediglich beschreibend. Sie beschreibt mit einer anderen Wortwahl und in einer anderen Sprache das Unternehmen als Einkaufszentrum.
Frage zum Vortrag: Wichtig ist mir, dass die OGH-Urteile mit Daten versehen sind. Ich bin mir sicher, dass hier sehr alte Urteile dabei sind. Um mit dem Besuch des Vortrages und den Unterlagen etwas anfangen zu können, benötigt man auf jeden Fall aktuelles Material.
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Die Beispiele entstammen allesamt der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und stellen für die jeweiligen Themenbereiche die „Leitentscheidungen“ des OGH dar. Die Geschäftszahlen entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung – siehe unten.
Frage zum Vortrag: wie schaut gefühlsbetonte werbung aus, wenn die roten nasen auf den merkur sackerl drauf sind!!??? hier geht ja auch ein teil als spende weg. steht das spendegütesigel vielleicht in verbindung mit erlaubter gefühlsbetionter werbung??
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Gefühlsbetonte Werbung, die das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls weckt, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen sozialen Engagement und der beworbenen Ware besteht, ist nicht schon wegen des fehlenden Sachzusammenhangs unlauter. Sie wird erst dann unlauter, wenn der Einfluss der Gefühle auf die Kaufentscheidung so stark ist, dass eine rational-kritische Entscheidung unter Berücksichtigung sachlicher Erwägungen wie etwa Preiswürdigkeit und Qualität des Angebots nicht mehr gewährleistet ist.
Frage zum Vortrag: bitte um info wie regelung bzgl. direktvertrieb tatsächlich ist. kann nicht glauben, dass das nach wie vor unter nötigung fällt – muss alte rechtssprechung sein. gibt ja mittlerweile mehr als genug dieser anbieter, die alle funktionieren.
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Es geht darum, ob die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung, etwa einer Tupperware-Party, einem „moralischen Zwang“ ausgesetzt sind. Das etwa dann der Fall, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass der Veranstalter, der im Regelfall mit ihnen bekannt/befreundet ist, eine Provision für die auf der Party verkauften Artikel erhält.
Frage zum Vortrag: Sie haben ein Beispiel angeführt „Verkauf eines Energydrinks mit dem Namen „Red Puma“ –unlauter, weil dadurch der Ruf eines bekannten Marktteilnehmers ausgebeutet wird –auch markenrechtlich problematisch“. Wäre diese Bezeichnung auch bei einem Sportschuh, in diesem Fall in Bezug auf PUMA, unlauter? Oder ist es hier nicht unlauter, weil bei Original PUMA, im Gegensatz zu Red Bull, keine Verbindung im Markennamen von Farbe & Tier ist?
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: Die Bezeichnung „Red Puma“ für einen Sportschuh wäre wohl markenrechtlich ebenso problematisch, wie wettbewerbsrechtlich, weil es sich bei der Schuhmarke „PUMA“ um eine „bekannte Marke“ handelt (ähnlich wie „Coca Cola“ bei Getränken). Hier ist die Verleitung zu einer ausbeuterischen Handlung umso größer, sodass bekannte Marken in diesem Zusammenhang einen besonderen Schutz genießen.
Frage zum Vortrag: wie hoch sind die strafen bei unlauterem wettbewerb? bekommt man gleich eine strafe oder vorher eine verwarnung? ist eine unterlassung auch immer an eine geldstrafe gebunden?
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: „Strafen“ in dem Sinn gibt es keine. Als Sanktion nach dem UWG kommen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht, in Einzelfällen auch Schadenersatz. Es handelt sich jedoch nicht um ein staatlich sanktioniertes Rechtsgebiet, der Mitbewerber oder Konsument muss seine Ansprüche selbst durchsetzen.
Frage zum Vortrag: Mit hat in Ihrem Vortrag der Hinweis zur RTR-Liste und zur Robinson Liste gefehlt. Bitte um Nachtrag, welche wofür genau ist, wo man sich diesbezüglich hinwenden kann, Kosten, Höhe der Strafen,w enn man dagegen verstößt, Zusammenhang mit grey- und blacklisted … Das sind sehr wichtige Themen zu Ihren vortragspunkten Spam und Cold Calling …
Antwort Dr. Johannes Öhlböck LL.M.: „Robinson-Liste“ ist der umgangssprachlich gebräuchliche Name für die „Liste nach § 7 Abs 2 ECG“, die von der RTR GmbH geführt und verwaltet wird. In diese kann jedermann seine E-Mail Adresse eintragen lassen, um so Schutz vor unerwünschten E-Mails zu erhalten. Die Eintragung ist kostenfrei und erfolgt durch ein EMail von der einzutragenden Adresse an eintragen@ecg.rtr.at. Ein Verstoß gegen § 107 TKG ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 36.000,00 geahndet werden kann. Zuständige Behörde ist das örtlich zuständige Fernmeldebüro.
Aufstellung der Geschäftszahlen zu den Leitentscheidungen des OGH
Übernahme fremder Leistungen
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OGH 19.12.2000, 4 Ob 225/00t, ÖBl 2001, 111- Online – Stellenmarkt
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OGH 17.12.2003, 4 Ob 248/02b, ÖBl 2003, 190 – METEO – data
Kundenfang
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OGH 11.10.1988, 4 Ob 86/88, ÖBl 1989, 74 – Erlagscheinwerbung III
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BGH GRUR 1986, 318ff
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OGH 13.11.1984, 4 Ob 364/84. ÖBl 1985, 94 – Haushaltsgeräte-Werbefahrten
Ausnutzen des Vertrauens
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OGH 21.9.1976, 4 Ob 352/76, ÖBl 1977, 35 – Rohrpostanlage
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OGH 19.10.2004, 4Ob 203/04p, ÖBl 2005/22 – Schulfotograf
Gefühlsbetonte Werbung
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OGH 26.5.1998, 4Ob 139/98, ÖBl 1998, 339 – Opferlicht
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OLG Wien 25.2.1993, 1 R 3/93, ecolex 1993, 537 – Kaffee
Missbrauch wirtschaftlicher Macht
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OGH 5.5.1998, 4 Ob 114/98p, ÖBl 1999, 26 – Skilift
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OLG Wien 5.3.1979, 1 R 30/79, ÖBl 1979, 99 – Baumarkt
Abwerben von Dienstnehmern
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OGH, 22.6.1971, 4 Ob 328/71, ÖBl 1971, 122 – Klimaschränke
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OGH 18.2.1975, 4 Ob 303/75, ÖBl 1975, 113 – Kleinrechenanlagen
Preisdumping
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OGH 10.7.2001, 4 Ob 124/01s, ÖBl 2002, 127 – Best offer
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OGH 18.1.200, 4 Ob 316/99w, ÖBl 2000, 216 – Inserat
Ausbeutung
- OGH 12.8.1996, 4 Ob 2202/96v, ÖBl 1997, 34 – Mutan-Beipackzettel
- OGH 04.02.1999, 4 Ob 305/98a, ÖBl 1999, 72 – Red Puma
Rechtsbruch
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OGH 26.06.1979, 4 Ob 362/79, ÖBl 1980, 5 – Alleinvertriebsrecht
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OGH 23.5.2006, 4 OB 74/06w, ecolex 2007/22 – Einkaufszentrum U III
Nötigung
- § 1a Abs 3 Anhang Z 24 UWG
- OGH 01.04.1966, 4 Ob 311/66, ÖBl 1966, 86;
- OGH 18.02.1965, 4 Ob 314/65, ÖBl 1965, 88 – Tupperware-Parties
Belästigung
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OGH 13.11.1984, 4 Ob 382/84; 4 Ob 4/96
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OGH 8.11.1983, 4 Ob 388/83, ÖBl 1984, 13 – Telefonwerbung I;
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OGH 18.5.1999, 4 Ob 113/99t, WBl 1999, 429 – Telefonwerbung III
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OGH 19.9.1994, 4 Ob 98/94, ÖBl 1995, 64 – Fachbuchverlag
Marktschreierische Werbung
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OGH 9.5.1989, 4 Ob 14/89, ÖBl 1989, 141 – Österreichs reinstes Bier
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OGH 2.6.1981, 4 Ob 365/81, ÖBl 1981, 119 – Österreichs bestes Bier
Vergleichende Werbung
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OGH 28.9.1999, 4 Ob 168/99f, ÖBl 2000, 20 – LKW-Entferner
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OGH 13.11.2001, 4 Ob 212/01g, ÖBl 2002, 133 – Freiminuten
Verwechslungsgefahr und Unterscheidungskraft
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OGH 13.2.2001, 4 Ob 325/00y, ÖBl 2001, 159 – T-One
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OGH 4.10.2005, 4 Ob 175/05x, ÖBl 2006, 72 Immofinanz II
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OGH 23.5.2000, 4 Ob 139/00f, ARD 5193/27/2001 – Hofbauer
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OGH 12.7.2006, 4 Ob 38/06a, ÖBl 2007, 22 – Shopping City
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Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
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Liebes UnternehmerWissen-Team,
ich war noch bei keinem Abend, aber eine meiner Freundinnen war schon im letzten Jahr dabei! Ich freue mich das es die Präsentation von Herrn Dr. Öhlböck als Download gibt, da ich es gestern leider nicht geschafft habe…
Vielen lieben Dank,
Alexandra
Hallo liebe Alexandra!
Super, dass du mit der Präsentation Freude hast. Du kannst RA Dr. Johannes Öhlböck noch über Frau Michler Fragen stellen – Er erhält alle offenen Fragen morgen Nachmittag. Ab Mittwoch findest du dann alle Antworten im neu geschaffenen Bereich Experten FAQ!
Bitte an: b.michler@unternehmerweb.at
Alles Liebe und bis bald,
Dein UnternehmerWissen-Team
AB Mittwoch, 22.09 wird auch ein vertiefender Artikel von RA Dr. Johannes Öhlböck auf UnternehmerWissen zu finden sein!
Wir wünschen schon vorab viel Freude beim Lesen,
Ihr UnternehmerWissen-Team