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Bildrechte auf der Unternehmenswebsite: Urheberrecht, Lizenzen und Haftung
Wer Fotos auf Website, Newsletter oder Social-Media-Profil nutzt, muss Rechte nachweisen können. Der Beitrag erklärt Lichtbildschutz, Lizenzen, Bildnisschutz und ein Rechteregister.
Ein Foto auf der eigenen Website wirkt harmlos, bis ein Schreiben im Postfach liegt: Das Bild sei ohne Erlaubnis verwendet worden, es fehle die Namensnennung, oder die abgebildete Person sei mit der Veröffentlichung nicht einverstanden. Betroffen ist fast jeder Betrieb, der selbst Texte und Bilder online stellt. Dieser Beitrag erklärt, welche Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für Fotos auf Website, Newsletter und Social-Media-Profil gelten, welche Fragen Sie bei Lizenzen klären sollten und wie Sie Rechte im Betrieb so festhalten, dass Sie sie im Streitfall belegen können. Nicht behandelt werden Marken- und Designrecht sowie Datenschutzfragen; für den Einzelfall brauchen Sie Rechtsberatung. Die zitierten Gesetzesfassungen und Rechtssätze stammen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); § 74 UrhG ist dort in der seit 1.1.2022 geltenden Fassung abgebildet, die Rechtssätze tragen die in der Quellenliste genannten Stände. Prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Text im RIS.
Warum Bildrechte eine Führungsaufgabe sind
Bilder gelangen selten über einen geordneten Prozess auf die Website. Die Marketingassistenz zieht ein Foto aus einer Suchmaschine, die Agentur liefert Motive ohne Hinweis auf die Nutzungsrechte, die Geschäftsführung schickt ein Handyfoto vom Betriebsfest. Jedes dieser Bilder hat jemanden, der es aufgenommen hat, und häufig auch jemanden, der darauf zu sehen ist. Beide Seiten haben eigene Rechte. Deshalb gehört die Regelung in die Betriebsorganisation, ähnlich wie die Dokumentation von Abläufen, und nicht allein in die Hände der Person, die zufällig die Website pflegt.
Lichtbildwerk und Lichtbild: zwei Schutzstufen
Das UrhG unterscheidet bei Fotos zwei Gruppen. Ein Lichtbildwerk ist eine Fotografie mit eigenschöpferischem Charakter und genießt Urheberrechtsschutz. Einfachere Aufnahmen sind Lichtbilder, für die das Gesetz ein verwandtes Schutzrecht vorsieht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 festgehalten, dass die dort streitigen Lichtbilder keine Lichtbildwerke seien und dem Fotografen deshalb keine Urheberrechte, sondern Leistungsschutzrechte nach den §§ 73 ff UrhG zustünden.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung weniger wichtig, als man meinen könnte, denn auch das einfache Lichtbild ist geschützt. Nach § 74 Abs. 1 UrhG hat, wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Hochladen auf eine Website ist genau eine solche Nutzung. Die Faustregel lautet daher: Ein Foto, das Sie nicht selbst aufgenommen haben oder für das Sie keine Erlaubnis besitzen, dürfen Sie nicht online stellen, auch wenn es nur ein Schnappschuss ist.
Der OGH hat dazu in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 festgehalten, dass die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist. Dass ein Bild frei im Netz auffindbar ist, bedeutet also nicht, dass es frei verwendbar ist.
Wem gehört das Foto, das ein Mitarbeiter gemacht hat?
Nach § 74 Abs. 1 UrhG gilt bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Diese Regel ist auf Fotostudios und ähnliche Betriebe zugeschnitten. Ob sie auch auf Aufnahmen Ihrer Beschäftigten passt, klären Sie im Zweifel rechtlich, bevor Sie sich darauf verlassen. Für das Urheberrecht im engeren Sinn gilt laut der OGH-Entscheidung von 2004: Juristische Personen können nicht selbst Inhaber eines originären Urheberrechts sein. Ihr Unternehmen erwirbt Rechte an Fotos, die Menschen für es aufnehmen, daher typischerweise über Werknutzungsrechte. In der Entscheidung von 2004 verstand der OGH das Vorbringen einer Firma, ihre Arbeitnehmer hätten Texte geschaffen, als Behauptung, die Firma habe daran Werknutzungsrechte erworben.
Halten Sie daher schriftlich fest, wer ein Bild aufgenommen hat und was das Unternehmen damit tun darf, auch bei Material von Freelancern und bei Bildern, die Kund:innen oder Lieferanten zur Verfügung stellen.
Lizenzen und Stockfotos: was Sie klären müssen
Eine Lizenz ist die Erlaubnis, ein fremdes Bild in einem bestimmten Rahmen zu nutzen. Das UrhG kennt dafür zwei Formen. Nach § 24 Abs. 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung), oder einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Bei einer einfachen Bewilligung können auch andere dieselbe Erlaubnis erhalten; exklusiv ist nur das Werknutzungsrecht. Welche der beiden Formen Ihr Stockfoto-Angebot meint, steht in den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.
Lesen Sie diese Bedingungen vor dem Download und nicht danach. Klären Sie mindestens diese Punkte:
- MediumGilt die Lizenz für Website, Newsletter, Social Media, Druck oder nur für einen Teil davon?
- BearbeitungDürfen Sie zuschneiden, einfärben oder mit Text überlagern?
- Dauer und GebietIst die Nutzung zeitlich oder räumlich begrenzt?
- NamensnennungVerlangt der Anbieter einen Hinweis, und in welcher Form?
- WeitergabeDürfen Agenturen oder Dienstleister das Bild für Sie verwenden, und endet die Lizenz mit dem Vertrag?
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb lädt ein Stockfoto für die Startseite herunter und verwendet es später auch im gedruckten Folder. Deckt die Lizenz nur die Online-Nutzung ab, ist der Folder nicht mehr gedeckt.
Namensnennung und Herstellerbezeichnung
Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind nach § 74 Abs. 3 UrhG auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Erhalten Sie ein Bild von einer Fotografin, das ihren Namen trägt, sollten Sie diesen also bei der Veröffentlichung nennen. Nach der Entscheidung von 1993 muss die Herstellerbezeichnung deutlich erfolgen. Dieselbe Entscheidung hält fest, dass die Regelung dispositives Recht ist: Die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Regeln Sie daher im Vertrag ausdrücklich, ob und wie genannt wird, und vermerken Sie es im Rechteregister.
Personen im Bild: Bildnisschutz nach § 78 UrhG
Unabhängig von der Frage, wem das Foto gehört, schützt § 78 UrhG die abgebildete Person. Nach § 78 Abs. 1 dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Das Gesetz legt den Begriff der berechtigten Interessen nicht näher fest. Der OGH prüft laut seiner Entscheidung von 1989 zuerst, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, und wägt dann die Interessen beider Seiten ab. Dabei wird auch der Text berücksichtigt, der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängt.
Für den Betrieb heißt das: Es gibt keine Liste erlaubter und verbotener Motive. Ein Teamfoto mit der Überschrift „Unser Team“ ist etwas anderes als dasselbe Foto neben einem Beitrag, der eine Person bloßstellen oder falsch darstellen kann. Als typische Gefahr nennt die Entscheidung, dass jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder das Bild auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann.
Praktisch bewährt sich die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person, die Zweck und Kanäle nennt. Das Gesetz schreibt sie nicht ausdrücklich vor, aber sie ist der einfachste Nachweis dafür, dass die Veröffentlichung gewollt war.
Wenn es schiefgeht: Unterlassung, Entgelt, Schadenersatz
Eine Rechtsverletzung kann mehrere Folgen haben. Nach der Entscheidung von 1993 zieht die Verletzung des Namensnennungsrechts des Lichtbildherstellers einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach den §§ 81 ff UrhG nach sich.
Hinzu kann Geld kommen. Nach einem Rechtssatz des OGH ist das angemessene Entgelt nach § 86 Abs. 1 UrhG dem Verletzten zu zahlen, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre. Beim Schadenersatz nach § 87 Abs. 1 UrhG ist laut einem Rechtssatz des OGH (Stand 24.6.2025) ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Der Geschädigte muss seinen Schaden allerdings behaupten und nachweisen. Bei Verletzungen des Bildnisschutzes kommt außerdem ein Ersatz für Nachteile in Betracht, die keinen Vermögensschaden darstellen; der OGH hat das 2024 im Zusammenhang mit § 78 und § 87 UrhG erwähnt.
Rechteregister: eine Checkliste für den Betrieb
Der wirksamste Schutz ist ein einfaches Verzeichnis, das für jedes veröffentlichte Bild die Rechtegrundlage festhält. Es lässt sich in einer Tabelle führen und mit einer Freigaberegel verbinden, wie sie auch bei Arbeitsanweisungen üblich ist. Ein Eintrag sollte enthalten:
- Bild und FundortDateiname, Seite oder Kanal, auf dem es erscheint.
- Herkunftselbst aufgenommen (von wem), von Agentur oder Fotograf geliefert, aus einem Stockfoto-Angebot erworben.
- RechtegrundlageVertrag, Rechnung oder gesicherte Lizenzbedingungen mit Abrufdatum.
- Umfangerlaubte Medien, Bearbeitungen, Dauer, Gebiet.
- Namensnennungob und in welcher Form sie verlangt wird.
- Personen im Bildwer abgebildet ist und ob eine Einwilligung vorliegt.
- Ablauf und PrüfungDatum, an dem die Lizenz endet oder das Bild überprüft wird, und wer dafür zuständig ist.
Zwei Gewohnheiten kosten wenig und sparen viel. Kein Bild geht online, bevor der Eintrag steht, und das gilt auch für die Social-Media-Kanäle des Unternehmens, die dasselbe Register nutzen sollten. Und Lizenzbedingungen werden beim Erwerb als Datei gesichert, weil Anbieter ihre Bedingungen ändern können.
Einmal im Jahr lohnt eine Stichprobe: Verfolgen Sie einige zufällig gewählte Bilder bis zur Rechtegrundlage zurück und ersetzen Sie, was sich nicht belegen lässt.
Quellen
- Urheberrechtsgesetz § 74 (Schutzrecht an Lichtbildern), in Kraft seit 1.1.2022
- Urheberrechtsgesetz § 24 (Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht)
- OGH 4 Ob 58/04i, Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet
- OGH 4 Ob 121/93, Lichtbilder und Herstellerbezeichnung
- OGH 4 Ob 5/89, Bildnisschutz nach § 78 UrhG
- OGH Rechtssatz RS0077360 zu § 87 Abs. 1 UrhG, Stand 24.6.2025
- OGH Rechtssatz RS0077716 zu § 86 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 UrhG, Stand 25.1.2022
- OGH 6 Ob 210/23k, Ansprüche aus § 78 und § 87 UrhG, Entscheidung vom 26.4.2024



