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Mobile Website oder App im Unternehmen: Wann sich was lohnt
Responsive Website, Progressive Web App oder native App: Sie lernen, nach welchen Kriterien KMU entscheiden, was das Barrierefreiheitsgesetz verlangt und welche Datenschutzpflichten für alle Wege gelten.
Fast jede Geschäftsführung kennt die Situation: Kund:innen suchen und bestellen am Smartphone, und jemand im Team schlägt vor, dafür eine eigene App zu bauen. Ob das sinnvoll ist, lässt sich nicht aus dem Bauch entscheiden, weil unter dem Wort „mobil" drei sehr verschiedene Lösungen laufen. Dieser Beitrag richtet sich an kleine und mittlere Betriebe, die ein bestehendes Angebot auf dem Handy besser zugänglich machen wollen. Er erklärt die drei Wege, zeigt, was aus amtlichen Quellen zu Nutzung, Barrierefreiheit und Datenschutz belegt ist, und liefert eine Prüfliste für die Entscheidung. Preise für Entwicklung und Betrieb nennt er bewusst nicht: Sie hängen vom Umfang ab und sind ohne konkretes Angebot nicht seriös zu beziffern. Auch Fragen der Programmierung bleiben außen vor.
Drei Wege, die oft verwechselt werden
Eine responsive Website ist dieselbe Seite wie am Desktop, deren Layout sich an die Bildschirmgröße anpasst. Sie braucht keine Installation und wird über die Suchmaschine gefunden. Eine Progressive Web App (PWA) ist im Kern eine solche Website, die zusätzlich auf dem Startbildschirm installiert werden kann. Das World Wide Web Consortium beschreibt im Entwurf zum „Web Application Manifest" (Stand 23. Juli 2026 laut Adresse der Seite) einen Anzeigemodus „standalone". Er lässt die Anwendung wie eine eigenständige native Anwendung wirken, mit eigenem Fenster und eigenem Symbol im Anwendungsstarter. Derselbe Text hält fest, dass die Darstellungsregeln der Modi rein empfehlend sind und die Hersteller sie frei auslegen dürfen. Für Sie heißt das: Eine PWA kann sich je nach Browser und Gerät unterschiedlich verhalten, und Sie sollten sie auf den Geräten Ihrer Kund:innen ausprobieren.
Eine native App wird eigens für ein Betriebssystem entwickelt und über einen App-Store verteilt. Sie kann tiefer auf Gerätefunktionen zugreifen, verursacht aber getrennte Entwicklungs- und Testarbeit je Plattform und unterliegt den Zulassungsregeln der Store-Betreiber. Lesen Sie diese Richtlinien vor einer Beauftragung selbst, statt sich auf die Zusage einer Agentur zu verlassen.
Was die Nutzungsdaten sagen und was nicht
Statistik Austria meldet in der Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025 zur Erhebung über den IKT-Einsatz in Haushalten 2025, dass neun von zehn Personen zwischen 16 und 64 Jahren das Internet mehrmals täglich nutzen. Bei den 65- bis 84-Jährigen stieg der Anteil der Internetnutzer:innen binnen zwei Jahren von 69 auf 75 Prozent. Die Zahlen stammen aus dem Jahr 2025; prüfen Sie auf der Website von Statistik Austria, ob neuere Ergebnisse vorliegen. Sie belegen, dass Ihre Kund:innen online sind. Sie belegen nicht, über welches Gerät sie zu Ihnen kommen. Die zitierte Mitteilung weist keinen Anteil für Smartphones aus, eine App-Entscheidung allein auf Basis allgemeiner Bevölkerungszahlen wäre deshalb gewagt.
Die belastbarere Grundlage sind Ihre eigenen Zugriffsdaten. Wie viele Besuche kommen vom Mobilgerät, an welcher Stelle brechen sie ab, welche Aufgabe wollen die Leute dort erledigen? Wie Sie solche Kennzahlen auswählen und sauber lesen, beschreibt der Beitrag Kennzahlen für den Mittelstand auswählen. Erst wenn sich zeigt, dass dieselben Kund:innen mehrmals im Monat wiederkehren und eine Aufgabe regelmäßig erledigen, rechtfertigt das eine Installation auf dem Gerät.
Barrierefreiheit: wann das Gesetz Ihr Angebot erfasst
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Nach § 2 Abs. 2 BaFG gilt es für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher:innen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, darunter in Ziffer 6 die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Sozialministeriumservice, die zuständige Marktüberwachungsbehörde, rechnet dazu jedenfalls Webshops im Webbrowser oder als mobile App. Der Weg spielt für die Pflicht also keine Rolle: Ein Webshop auf der responsiven Seite wird gleich behandelt wie derselbe Shop in einer App.
Wichtig für kleine Betriebe ist die Ausnahme. Nach dem Sozialministeriumservice sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro hat. Unabhängig von der Betriebsgröße nimmt die Behörde bestimmte Inhalte aus, etwa Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren (als Beispiel nennt sie Werbeeinblendungen), sowie Büro-Dateiformate wie PDF-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Die abgerufenen Behördenseiten nennen kein Aktualisierungsdatum, Stand der Abfrage war der 28. Oktober 2026; lesen Sie vor der Planung den aktuellen Text der Seiten nach. Ob Ihr Betrieb unter die Ausnahme fällt, klären Sie vor der Planung, im Zweifel mit der Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung.
Auch wenn Sie ausgenommen sind, lohnt sich der Gedanke daran. Wer Kontraste und Bedienbarkeit von Anfang an mitplant, spart spätere Umbauten und erreicht mehr Kund:innen.
Datenschutz gilt für Website und App gleichermaßen
Für beide Wege stellt sich dieselbe Frage: Welche personenbezogenen Daten erheben Sie, und worüber informieren Sie? In der auf RIS veröffentlichten Fassung von § 165 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021 (in Kraft seit 1. November 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) sind Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft verpflichtet, Nutzer:innen zu informieren, welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchen Zwecken und für wie lange die Daten gespeichert werden. Die Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn die Nutzer:innen ihre Einwilligung aktiv und auf Grundlage klarer und umfassender Informationen erteilt haben. Ausgenommen ist, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Prüfen Sie vor dem Start die jeweils aktuelle Fassung des Paragrafen auf RIS.
Praktisch bedeutet das: Jede Analyse- oder Werbekomponente, die in einer App oder auf der Seite steckt, gehört in Ihre Datenschutzerklärung und, wo nötig, hinter eine echte Einwilligung. Bei einer nativen App kommen häufig Bausteine von Dritten dazu, die Sie nicht selbst programmiert haben. Lassen Sie sich von Auftragnehmern schriftlich auflisten, welche Komponenten eingebaut sind.
Vergleich: Aufwand und Eignung ohne Preisliste
Die folgende Übersicht ist eine qualitative Einordnung zur Orientierung und enthält keine Zahlen.
| Kriterium | Responsive Website | PWA | Native App |
|---|---|---|---|
| Installation nötig | nein | optional | ja, über den Store |
| Zugriff auf Gerätefunktionen | begrenzt | begrenzt | weitreichend |
| Pflege | eine Codebasis | eine Codebasis | je Plattform getrennt |
| Freigabe durch Dritte | keine | keine | Prüfung durch den Store |
| Typischer Einsatz | Information, Shop, Kontakt | wiederkehrende Aufgaben ohne Store | tiefe Geräteintegration, tägliche Nutzung |
So gehen Sie bei der Entscheidung vor
- Beschreiben Sie in einem Satz die Aufgabe, die Kund:innen mobil erledigen sollen, zum Beispiel einen Termin buchen, eine Bestellung nachverfolgen oder ein Angebot anfordern.
- Werten Sie aus, wie viele Besuche Ihrer Seite vom Mobilgerät kommen und wo sie abbrechen. Verbessern Sie zuerst die responsive Seite an diesen Stellen.
- Prüfen Sie, ob die Aufgabe Gerätefunktionen braucht, die ein Browser nicht anbietet. Wenn nicht, spricht wenig für eine native App.
- Klären Sie, ob Ihr Betrieb unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme des BaFG fällt, und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
- Listen Sie alle Datenverarbeitungen auf und ordnen Sie jeder eine Rechtsgrundlage zu.
- Rechnen Sie mit laufender Arbeit statt nur mit der Erstentwicklung: Aktualisierungen, Tests auf neuen Geräten und Support.
- Beginnen Sie klein. BeispielEin Friseurbetrieb mit acht Beschäftigten (angenommen) bringt zuerst die Terminbuchung auf der Website mobil in Ordnung und beobachtet drei Monate, ob Kund:innen sie regelmäßig nutzen. Erst danach lohnt die Frage nach einer Installation auf dem Gerät.
Wie Sie solche Entscheidungen im Betrieb strukturiert vorbereiten, zeigt der Beitrag Controlling-Software auswählen; die Kriterien lassen sich auf mobile Lösungen übertragen. Was Kund:innen beim Vergleich von Angeboten zuerst ansehen, behandelt Wahrnehmung und Kaufentscheidung.
Quellen
- Statistik Austria: Pressemitteilung zur IKT-Erhebung in Haushalten 2025 (23.10.2025)
- RIS: Barrierefreiheitsgesetz, Fassung vom 28.06.2025
- Sozialministeriumservice: Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz
- Sozialministeriumservice: Ausnahmen für Kleinstunternehmen
- RIS: Telekommunikationsgesetz 2021, Datenschutz – Allgemeines (§ 165)
- W3C: Web Application Manifest, Entwurf vom 23.07.2026



