
Strategiearbeit
Marke schützen: Logo und Slogan in Österreich anmelden
Wie ein Betrieb Logo und Slogan beim Österreichischen Patentamt als Marke anmeldet: Recherche, Klassen, Kosten, Dauer, Widerspruch, Erneuerung und die Unionsmarke als Alternative.
Ein Firmenlogo und ein Werbespruch sind über Jahre aufgebaut, rechtlich aber nur dann abgesichert, wenn sie als Marke eingetragen sind. Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer:innen und Führungskräfte, die entscheiden müssen, ob und wie sie ein Zeichen anmelden. Er beschreibt den Weg beim Österreichischen Patentamt von der Recherche bis zur Erneuerung und stellt die Unionsmarke daneben. Nicht behandelt werden internationale Registrierungen, Streitverfahren im Detail und die Frage, wie Sie eine Marke strategisch positionieren. Dazu finden Sie mehr in der Strategiearbeit für KMU.
Was als Marke taugt und was nicht
Das Patentamt beschreibt die Marke als Unternehmenskennzeichen, das Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Anbieter voneinander unterscheidet. Rechtlich ist sie laut Patentamt ein territorial begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht; "Bundesländermarken" gibt es nicht. Ob ein Zeichen eingetragen wird, hängt an den Eintragungshindernissen des Markenschutzgesetzes (§ 4 MSchG). Das Amt nennt als Beispiele fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben.
Für Slogans ist das der wunde Punkt. Ein Satz, der nur sagt, was der Betrieb tut oder wie gut er es tut, beschreibt, statt zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Wien hielt 2022 fest, dass das Registrierungshindernis schon besteht, wenn das Zeichen in nur einem der angesprochenen Verkehrskreise als beschreibender Hinweis verstanden wird. In einer früheren Entscheidung von 2019 hielt es fest, dass für fremdsprachige Wortzeichen grundsätzlich nichts anderes gilt als für deutschsprachige. Entscheidend ist, ob der inländische Verkehr den Sinngehalt erkennt; ob die Bezeichnung in der englischen Sprache gebräuchlich ist, spielt keine Rolle. Ein englischer Spruch rettet einen beschreibenden Inhalt also nicht automatisch. Beschreibend ist ein Zeichen immer in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die es registriert werden soll.
Beispiel (erfunden): Eine Tischlerei möchte den Spruch "Ihre Küche nach Maß" schützen. Der Satz benennt die Leistung selbst, ein Hindernis liegt nahe. Ein frei erfundener Name für die Möbellinie hätte bessere Aussichten.
Logo, Wortmarke, Wortbildmarke
Die Markenform bestimmt, was genau geschützt ist. Nach der Hilfeseite des Patentamts bestehen Wortmarken ausschließlich aus Großbuchstaben, Zahlen und Satzzeichen. Soll die Marke in Farbe registriert werden, weist sie eine besondere Schriftart oder Anordnung auf oder besteht sie aus Groß- und Kleinbuchstaben, liegt eine Wortbildmarke vor. Ein Logo mit Schriftzug ist daher in der Regel eine Wortbildmarke, ein Logo ganz ohne Text eine Bildmarke. Bei Wortbild- und Bildmarken ist der Anmeldung eine Markendarstellung beizufügen, und allein diese macht den Schutzgegenstand der Anmeldung aus. Prüfen Sie deshalb, ob genau die Fassung des Logos hochgeladen wird, die Sie im Alltag verwenden.
Vor der Anmeldung recherchieren
Das Patentamt prüft im Anmeldeverfahren nicht, ob bereits identische oder verwechslungsfähige Marken bestehen. Das ist die wichtigste Information des ganzen Verfahrens: Eine Eintragung heißt nicht, dass niemand ältere Rechte hat. Inhaber:innen älterer Marken können Widerspruch einlegen, die Löschung beantragen oder vor dem Handelsgericht Wien klagen.
Das Patentamt empfiehlt, vorab selbst zu recherchieren, und nennt dafür das kostenlose Auskunftsportal see.ip, die EU-Datenplattform TMview, eSearch plus für Unionsmarken und den MADRID MONITOR für internationale Marken. Daneben bietet es kostenpflichtige Leistungen an, etwa den Pre Check Marke. Er kostet laut Patentamt-Seite (abgerufen im Oktober 2026) für fünf Klassen € 210 und pro weitere zehn Klassen zusätzlich € 25. Eine Garantie ist das nicht: Das Amt weist darauf hin, dass es nicht zusichern kann, dass die Marke im Falle einer Anmeldung registriert wird.
Klassen und Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Jede Marke ist nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Dafür gibt es die Klassifikation von Nizza mit insgesamt 45 Klassen, davon 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Das Verzeichnis, das Sie bei der Anmeldung angeben, steckt den Schutzbereich ab. Eine nachträgliche Erweiterung ist laut Patentamt nicht möglich. Wer ein Geschäftsfeld erst in zwei Jahren eröffnen will, sollte es daher bei der Anmeldung mitdenken. Das gilt besonders dort, wo die Überprüfung des Geschäftsmodells ergeben hat, dass sich das Angebot verschieben wird.
Zu den Kosten: Bei der Anmeldung sind laut Patentamt drei Klassen in der Anmeldegebühr inkludiert, jede weitere Klasse kostet € 75 (Seite im Oktober 2026 abgerufen, ohne Datumsangabe; prüfen Sie den Betrag vor der Anmeldung). Bestimmte allgemeine Oberbegriffe werden nicht akzeptiert und müssen durch konkrete Waren oder Dienstleistungen ersetzt werden.
Anmeldung beim Patentamt: Ablauf, Dauer, Kosten
Anmelden kann jede natürliche oder juristische Person. Wer Wohnsitz oder Sitz in Österreich hat, muss sich nicht vertreten lassen. Wird die Anmeldung nicht durch eine Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat eingebracht, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Anmeldung läuft online oder auf Papier; per E-Mail ist sie nicht zulässig. Online unterscheidet das Formular selbst, ob ein Fast-Track-Verfahren möglich ist.
Fast-Track
- Bearbeitungsdauer laut Patentamt
- ca. 10 Werktage
- Markenformen
- nur Wort-, Wortbild- oder Bildmarken
- Verzeichnis
- nur Begriffe aus harmonisierter Datenbank
- Zahlung
- nur online im Anmeldevorgang
Standard-Online
- Bearbeitungsdauer laut Patentamt
- ca. 2-3 Monate
- Markenformen
- alle Markenformen
- Verzeichnis
- auch eigene Begriffe möglich
- Zahlung
- auch später, mit Anmeldenummer
Die Anmeldung kostet nach den Angaben des Patentamts ab € 294 (Online-Anmeldung inklusive drei Klassen). Die Seite nennt kein Datum, wir haben sie im Oktober 2026 abgerufen, prüfen Sie die Zahl daher vor dem Absenden. Die Gebühren des Patentamts unterliegen laut Amt keiner Umsatzsteuer.
Das Verfahren hat zwei Phasen, Formalprüfung und Gesetzmäßigkeitsprüfung. Bei Bedenken erhalten Sie eine Mitteilung und Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird die Anmeldung abgewiesen, kann Rekurs beim OLG Wien eingelegt werden. Nach positiver Prüfung wird die Marke eingetragen, ab diesem Zeitpunkt darf das Zeichen ® verwendet werden.
Nach der Eintragung: Widerspruch, Erneuerung, Benutzung
Veröffentlicht wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger, der regelmäßig am 20. eines Monats erscheint. Ab der Veröffentlichung läuft eine Frist von drei Monaten, in der Inhaber:innen älterer Marken Widerspruch einlegen können. Im Widerspruchsverfahren trägt jede Seite ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten selbst, wie das Patentamt schreibt. Wer eigene Zeichen hat, sollte neue Veröffentlichungen im Blick behalten, um in der Frist reagieren zu können.
Der Schutz beginnt mit der Eintragung und gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Er kann beliebig oft um zehn Jahre verlängert werden, ohne gesonderten Antrag, aber nur gegen Zahlung. Die Erneuerungsgebühr für eine Einzelmarke beträgt laut Patentamt-Seite (im Oktober 2026 abgerufen, ohne Datumsangabe) EUR 700; die Zahlung ist bis zu einem Jahr vor Ende der Schutzdauer möglich und noch sechs Monate danach, in dieser Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20 %, also auf EUR 840. Das Amt erinnert sechs Monate vor Ablauf, schreibt aber, dass aus dem Nichterhalten des Erinnerungsschreibens keine Ansprüche abgeleitet werden können. Tragen Sie die Frist deshalb selbst in den Kalender ein.
Schließlich gibt es den Benutzungszwang. Wird eine Marke fünf Jahre oder länger nicht benutzt, gerechnet ab dem Ende der Widerspruchsfrist oder der Rechtskraft einer Widerspruchsentscheidung, kann jede Person die Löschung beim Patentamt beantragen (§ 33a MSchG). Von Amts wegen wird nicht gelöscht. Die Benutzung muss im Streitfall die Markeninhaberin oder der Markeninhaber nachweisen, und zwar für das Zeichen so, wie es registriert ist, höchstens mit geringfügigen Abweichungen. Ein Logo, das im Alltag mehrfach abgewandelt wird, ist darum ein Risiko.
Unionsmarke als Alternative
Wer in mehreren EU-Staaten verkauft, kann statt der österreichischen Marke eine Unionsmarke beim EUIPO anmelden. Laut EUIPO (Seite im Oktober 2026 abgerufen) deckt die Online-Grundgebühr von € 850 eine Klasse ab, die zweite Klasse kostet € 50, ab der dritten fallen € 150 je Klasse an. Die Grundgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung zu zahlen, und Gebühren werden grundsätzlich nicht erstattet. Auch die Unionsmarke gilt zehn Jahre und lässt sich beliebig oft verlängern.
Rechenbeispiel mit diesen Werten: Für drei Klassen wären es € 850 + € 50 + € 150 = € 1.050, während die österreichische Anmeldung mit drei Klassen ab € 294 kostet. Der Preis ist aber nicht der einzige Unterschied, denn das Gebiet ist ein anderes. Die Leitlinien des EUIPO zur Umwandlung zeigen außerdem, dass ein absoluter Zurückweisungsgrund auch nur für einen einzelnen Mitgliedstaat bestehen kann, etwa weil die Marke nur dort beschreibend oder täuschend ist. Bei einem Spruch lohnt sich darum ein Blick auf alle Märkte, in denen Sie ihn verwenden wollen. Welche Märkte für Ihren Betrieb wichtig sind, ergibt sich aus der Analyse Ihrer Kundschaft und ihrer Kaufentscheidungen.
Checkliste vor der Anmeldung
- Zeichen und Markenform festlegenWortmarke, Wortbildmarke oder Bildmarke.
- Auf beschreibende Anklänge prüfen, besonders bei Slogans.
- In see.ip, TMview und eSearch plus nach gleichen oder ähnlichen älteren Marken suchen.
- Waren und Dienstleistungen auflisten, auch geplante, und den Nizza-Klassen zuordnen.
- Gebühren auf den aktuellen Seiten des Amts prüfen und im Budget einplanen, siehe Kapitalbedarf und Finanzierung.
- Fristen für Widerspruch, Benutzung und Erneuerung im Kalender vermerken.
- Bei Unsicherheit eine Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei fragen.
Quellen
- Marke national (Österreichisches Patentamt)
- Nizza-Klassifikation (Österreichisches Patentamt)
- Erneuerungsgebühren für geschützte Marken (Österreichisches Patentamt)
- Ihre Rechte als Markeninhaber:in (Österreichisches Patentamt)
- Markenanzeiger (Österreichisches Patentamt)
- Markentyp-Auswahl (Österreichisches Patentamt)
- Pre Check Marke (Österreichisches Patentamt)
- Verfahrensgebühren (Österreichisches Patentamt)
- Fees and payments (EUIPO)
- Leitlinien des EUIPO zur Umwandlung von Unionsmarken
- Entscheidung des OLG Wien zur Unterscheidungskraft von 2022 (RIS)
- Entscheidung des OLG Wien zu fremdsprachigen Zeichen von 2019 (RIS)



