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Strategiearbeit

Kooperationen zwischen KMU: Formen, Verträge und Steuerung

Welche Kooperationsformen es für KMU gibt, warum eine ARGE meist eine GesbR ist, was das Kartellverbot für Absprachen bedeutet und wie Sie eine Kooperation mit wenigen Kennzahlen steuern.

Ein Auftrag ist für einen Betrieb allein zu groß, der Einkauf wird teurer als nötig, oder im Haus fehlt eine Fähigkeit: So beginnen die meisten Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen. Was dabei oft untergeht, ist die rechtliche Seite. Aus einer mündlichen Absprache kann bereits eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung entstehen, und manche Vereinbarung unter Mitbewerbern ist schlicht verboten. Dieser Beitrag ordnet die gängigen Kooperationsformen, erklärt Haftung, Geschäftsführung und Kartellverbot anhand amtlicher und kammerlicher Informationen und schlägt vor, wie Sie eine Kooperation mit wenigen Kennzahlen steuern. Er ersetzt keine Rechtsberatung und lässt Steuern, Förderungen und Fusionskontrolle bewusst aus.

Welche Kooperationsformen es gibt

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) unterscheidet in ihren rechtlichen Tipps für Kooperationen (Stand 03.08.2026) fünf Typen: formlose Kooperationen und offene Netzwerke, projekt- oder auftragsbezogene Kooperationen wie Bau-ARGEs, Produktions-Kooperationen, Vertriebspartnerschaften und finanzielle Kooperationen. Für Begriffe wie „Netzwerk“ gibt es laut WKO keine rechtliche Definition. Die Partner dürfen ihre Zusammenarbeit frei benennen, aber nicht irreführend.

FormTypischer ZweckEinordnung nach WKO
Offenes NetzwerkErfahrungsaustausch, Kontakte, wechselseitiges Vermitteln von AufträgenOhne rechtliche Verpflichtung gedacht; jeder braucht für seine Leistungen die eigene Gewerbeberechtigung
ARGE, BietergemeinschaftGemeinsame Übernahme und Erfüllung eines AuftragsIn der Regel Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
ProduktionskooperationAuslagerung eines Teils der ProduktionReine Lieferbeziehung, dadurch allein entsteht keine Gesellschaft
VertriebspartnerschaftHandelsvertreter, Vertragshändler, FranchiseEigene Regeln, etwa das Handelsvertretergesetz
Finanzielle KooperationKapital gegen GewinnanteilKommandit- oder GmbH-Anteile, Aktien, stille Gesellschaft

Ein Joint Venture ist in dieser Systematik keine eigene Rechtsform, sondern ein Vorhaben, das in einer vorhandenen Form umgesetzt wird. Die WKO nennt Joint Ventures neben ARGEs und Bietergemeinschaften als häufigen Anwendungsfall der GesbR. Wählen die Partner bewusst eine OG, KG oder GmbH, besteht die rechtliche Unsicherheit laut WKO in der Regel nicht.

Eine Einkaufsgemeinschaft lässt sich keiner Zeile eindeutig zuordnen; entscheidend ist, ob die Partner auf dem Verkaufsmarkt Konkurrenten sind (siehe Kartellrecht).

Wann aus Zusammenarbeit eine Gesellschaft wird

Das Gesetz knüpft nicht an den Namen an, sondern an den Inhalt. § 1175 Abs. 1 ABGB lautet in der im RIS abrufbaren Fassung (abgerufene Fassung vom 14.06.2021; prüfen Sie die aktuelle Fassung): „Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft.“ Wählen sie keine andere Gesellschaftsform, ist es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die WKO weist darauf hin, dass für den Gesellschaftsvertrag keine Formvorschriften bestehen und die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken entstehen kann. Wer gemeinsam anbietet und auftritt, hat womöglich schon eine GesbR, ob er das so nennt oder nicht. Ein schriftlicher Vertrag wird empfohlen.

Die GesbR hat keine Rechtspersönlichkeit. Nach der WKO-Übersicht (Stand 17.12.2025) sind die Gesellschafter selbst die Rechtsträger, die Gesellschaft kann weder klagen noch geklagt werden und lässt sich nicht ins Firmenbuch oder Grundbuch eintragen. Verträge schließen deshalb die Partner.

Haftung, Führung und Gewerbe in der GesbR

Am häufigsten unterschätzt wird die Haftung. Die WKO beschreibt sie als persönlich, unbeschränkt und solidarisch: Es haftet das gesamte Betriebs- und Privatvermögen, und jeder Gesellschafter haftet für die ganze Schuld, nicht nur für seinen Anteil. Im Innenverhältnis, üblicherweise im Gesellschaftsvertrag, lässt sich die Haftung auf die jeweils selbst erbrachte Leistung beschränken. Diese Begrenzung wirkt also zwischen den Partnern, nicht gegenüber dem Auftraggeber.

Beispiel: Drei Malerbetriebe übernehmen gemeinsam einen großen Auftrag, und einer arbeitet mangelhaft. Der Auftraggeber kann sich zunächst an jeden der drei halten. Ob und wie viel die beiden anderen vom Verursacher ersetzt bekommen, regelt der Gesellschaftsvertrag.

Bei der Geschäftsführung gilt seit der GesbR-Reform, die laut WKO seit 1.1.2015 in Kraft ist, Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften; die übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben ein Widerspruchsrecht. Bei außergewöhnlichen Geschäften, etwa der Aufnahme eines größeren Kredits, müssen grundsätzlich alle zustimmen. Ein Vertrag, den ein Gesellschafter trotz Widerspruchs abschließt, ist laut WKO-Übersicht in der Regel dennoch gültig.

Weitere Punkte aus den WKO-Informationen, die im Alltag stolpern lassen:

  • Gewerbeberechtigung:Bei einer gewerblich tätigen GesbR braucht jeder Gesellschafter die für den Unternehmensgegenstand erforderliche Berechtigung. Für Bietergemeinschaften nennt die WKO eine Ausnahme nach dem Verfassungsgerichtshof: Bei einer ausgeschriebenen Gesamtleistung muss jedes Mitglied die Befugnis nur für den ihm zufallenden Leistungsteil nachweisen.
  • Umwandlung:Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, ist die GesbR laut WKO-Übersicht (Stand 17.12.2025) als OG oder KG anzumelden. Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften wie eine Bau-ARGE für ein einzelnes Projekt gilt das nicht. Prüfen Sie den Schwellenwert in der aktuellen Fassung.

Kartellrecht: Was Partner nicht vereinbaren dürfen

Wer mit Mitbewerbern kooperiert, bewegt sich im Anwendungsbereich des Kartellgesetzes. Nach § 1 Abs. 1 KartG 2005 (die abgerufene RIS-Seite wurde zuletzt 2017 aktualisiert, prüfen Sie die geltende Fassung) sind „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Als Beispiele nennt Abs. 2 die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. Nach Abs. 3 sind solche Vereinbarungen nichtig. Das Gesetz kennt auch Ausnahmen; ob eine davon auf Ihre Kooperation passt, ist eine Einzelfallprüfung.

Ein Beispiel dafür, worauf die Behörden achten, ist eine Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vom November 2020. Die BWB hatte danach am 29.10.2020 beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen vier Unternehmen im Bausektor gestellt; es bestand der Verdacht, dass diese Vereinbarungen getroffen und ihr Verhalten bei Ausschreibungen abgestimmt hatten. Unter den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen nennt sie Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen und die Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften. Es handelt sich um einen Verdacht und einen Antrag, nicht um eine festgestellte Zuwiderhandlung. Laut derselben Mitteilung kann das Kartellgericht bei einem festgestellten Verstoß auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres verhängen. Die Mitteilung stammt aus dem Jahr 2020, prüfen Sie daher die aktuelle Fassung des Kartellgesetzes.

Für gemeinsamen Einkauf gibt die Europäische Kommission Orientierung. In ihren Leitlinien zu Art. 101 AEUV (Dokument C(2023) 4752) ist ein gemeinsamer Marktanteil von 15 % auf Einkaufs- und Verkaufsmärkten als „soft safe harbour“ bezeichnet. Wird er überschritten, ist die Einkaufsregelung nicht automatisch unzulässig: In einem Beispiel der Kommission erreichen 150 kleine Einzelhändler zusammen 23 %, gelten aber als unwahrscheinlich wettbewerbsbeschränkend, weil größere Mitbewerber sie begrenzen. Die Leitlinien stammen von 2023, und das Beispiel ersetzt nicht die Prüfung Ihres Marktes.

Bei Vertriebskooperationen sind laut WKO verbindliche Preisvorgaben untersagt.

Was in den Kooperationsvertrag gehört

Die WKO Oberösterreich hat eine Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschafts-Verträge (Auflage 2016) veröffentlicht, die sich auf Bau-ARGEs bezieht. Ihr Inhaltsverzeichnis zeigt, was dort geregelt wird, darunter Beteiligung und Haftung, Geschäftsführung, Berichtswesen und Auflösung des Vertrages. Für andere Branchen taugt sie als Gliederungshilfe, nicht als Mustertext. Eine Checkliste, abgeleitet aus dieser Gliederung und den WKO-Übersichten:

  • Zweck und UmfangWelcher Auftrag oder welches Vorhaben, welche Dauer?
  • Beiträge der PartnerGeld, Arbeitszeit, Maschinen, Know-how
  • Beteiligungsquoten und Innenhaftung bei Mängeln und Verzug
  • Geschäftsführung und Vertretungwer darf was allein, ab welchem Betrag ist Zustimmung nötig
  • Gewinn- und Verlustverteilung (ohne Regelung gilt laut WKO die Verteilung im Verhältnis der Einlagen)
  • Berichtspflichten und Zugriff auf Zahlen
  • Kündigung, Ausscheiden und Auflösung

Zur Beendigung nennt die WKO unter anderem die Zweckerreichung, den Zeitablauf und die Aufkündigung einer unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter zum Ende jedes Geschäftsjahres mit sechs Monaten Frist. Dieses Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen.

Eine Kooperation steuern: wenige Kennzahlen, feste Termine

Für die Steuerung gibt es keine amtliche Vorgabe. Die folgenden Vorschläge sind redaktionelle Praxisempfehlungen, die Sie an Ihr Vorhaben anpassen müssen. Sie folgen der Logik aus dem Beitrag zur Strategieumsetzung: wenige Kennzahlen, ein fester Rhythmus, eine verantwortliche Person je Kennzahl.

KennzahlLeitfrageRhythmus
Deckungsbeitrag aus KooperationsaufträgenVerdienen wir hier mehr als mit vergleichbaren Einzelaufträgen?monatlich
Anteil am eigenen UmsatzWie abhängig wird der Betrieb von der Kooperation?quartalsweise
Ist-Beitrag je Partner gegenüber der VereinbarungBringt jeder, was zugesagt ist?monatlich
Einsparung im gemeinsamen EinkaufBleibt der Preisvorteil nach Abzug des Koordinationsaufwands?quartalsweise
Offene Forderungen und VorfinanzierungWer legt Geld aus, und wie lange?monatlich

Legen Sie vor dem Start fest, bei welchem Befund die Kooperation angepasst oder beendet wird. Beispiel: Liegt der Ist-Beitrag eines Partners in zwei Berichtsperioden hintereinander unter der Zusage, folgt ein Gespräch mit Frist, danach die Anpassung der Beteiligung. Wie Sie Annahmen als prüfbare Hypothesen formulieren, beschreibt der Beitrag zur Überprüfung des Geschäftsmodells; welche Zahlen überhaupt ins Berichtswesen gehören, klärt Kennzahlen für den Mittelstand.

Beschränken Sie den Austausch auf das, was der gemeinsame Auftrag braucht. Die BWB nennt den Austausch wettbewerbssensibler Informationen ausdrücklich unter den mutmaßlichen Verstößen, und Kalkulationen aus dem übrigen Geschäft gehören nicht ins gemeinsame Berichtswesen. Ob eine Kooperation ein Mittel zum Zweck bleibt oder zur Abhängigkeit wird, ist eine Frage für die strategische Planung.

Offizielle Quellen

  • 03.08Rechtliche Tipps für Kooperationen, Wirtschaftskammer Österreich (Stand .2026)
  • 17.12Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), Wirtschaftskammer Österreich (Stand .2025)
  • 2016Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschafts-Verträge, WKO Oberösterreich (Auflage )
  • 1175,ABGB § Rechtsinformationssystem des Bundes
  • 2005Kartellgesetz § 1, Rechtsinformationssystem des Bundes
  • 2020Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde zu einem Verfahren im Bausektor (November )
  • 101Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. AEUV, Dokument C(2023) 4752, EUR-Lex4752)

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